Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122) |
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.
Rechtsprechung zu § 112 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 112 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 112 HGB
- Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 1: Einleitung von RA Cornelia Hübner; wiss. Mitarb. Eduard Pintschew (Einführung)
www.brennecke-partner.de
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Querverweise
Auf § 112 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 6 (Rechtsverhältnis der Partner untereinander)
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