Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122) |
(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
Rechtsprechung zu § 115 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 115 HGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 115 HGB
Querverweise
Auf § 115 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
- § 109
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 6 (Rechtsverhältnis der Partner untereinander)
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