Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122)   
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(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 119 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 119 HGB

Querverweise

Auf § 119 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

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