Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 12 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 12 HGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 12 HGB
- § 12 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsregister (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 12 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
- § 325 (Offenlegung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 11 (Anmeldung der Genossenschaft)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 8 (Inhalt der Anmeldung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 37 (Inhalt der Anmeldung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 31 (Unterlagen zur Anmeldung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Erbschein
- §§ 2353 ff (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag) (zu § 12 II 2)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 12 HGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen