Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)   
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Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

Literatur im Internet zu § 12 HGB

Querverweise

Auf § 12 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
            § 325 (Offenlegung)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
          § 29 (zu § 12 I)
        Prokura und Handlungsvollmacht
          § 53 II (zu § 12 I)
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
            § 108 II (zu § 12 I)
          Liquidation der Gesellschaft
            § 148 III (zu § 12 I)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 12 I)
          Vertretung und Vollmacht
            § 167 II (Erteilung der Vollmacht) (zu § 12 II 1)
     
      Erbrecht
        Erbschein
          §§ 2353 ff (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag) (zu § 12 II 2)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Sonstige Beurkundungen
        Vermerke
          § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu § 12 I)
          § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift) (zu § 12 I)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 7 (Besondere Fälle)
          Registersachen
            §§ 79 f (Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister)

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