Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 12 HGB
88 Entscheidungen zu § 12 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 05.10.2006 - 1 W 146/06
Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen ...
- OLG Jena, 21.10.2002 - 6 W 534/02
Verschmelzungsanmeldung und Schlussbilanz
- OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 W 155/08
Elektronisches Handelsregister: Form der Einreichung einer Satzungsänderung durch ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 3 Wx 296/11
- BayObLG, 13.07.1983 - BReg. 3 Z 122/82
- KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - ...
- LG Trier, 19.03.2009 - 7 HKT 1/09
- OLG Frankfurt, 07.11.2011 - 20 W 459/11
Formerfordernisse bei der Handelsregisteranmeldung
- LG Hagen, 21.06.2007 - 24 T 3/07
Elektronische Handelsregisteranmeldung
- KG, 01.03.2005 - 1 W 4/04
Handelsregistereintragung: Auslegung einer Vollmacht zur Anmeldung zum ...
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Literatur im Internet zu § 12 HGB
- § 12 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsregister (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 325 (Offenlegung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 11 (Anmeldung der Genossenschaft)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 8 (Inhalt der Anmeldung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 37 (Inhalt der Anmeldung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 31 (Unterlagen zur Anmeldung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Erbschein
- §§ 2353 ff (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag) (zu § 12 II 2)
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