Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122) |
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
Rechtsprechung zu § 122 HGB
45 Entscheidungen zu § 122 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.04.2013 - II ZR 118/11
- OLG Nürnberg, 30.01.2013 - 12 U 726/11
- OLG Köln, 05.04.2012 - 19 U 119/09
- BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60
Dienstunfall eines Beamten
- BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11
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- BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05
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