Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b)   
§ 124

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

Rechtsprechung zu § 124 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Dresden, Klage der Dach-ARGE gegen eigenen Gesellschafter, 20.11.01 
    §§ 705 ff BGB, § 50 ZPO, BGB-Gesellschaft ist für Innenrechtsstreitigkeiten nicht parteifähig;
    §§ 705 ff BGB, ARGE (Zusammenschluß von Bauunternehmen zur Ausführung eines konkreten Bauprojekts) größeren Zuschnitts ist - entgegen bisheriger Auffassung - keine BGB-Gesellschaft (GbR), sondern eine OHG (§§ 105 ff, 1 ff HGB) - mit der Folge der Parteifähigkeit (§ 124 I HGB, § 50 ZPO) auch für Innenrechtsstreitigkeiten, Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des "Gewerbes";
    Unzulässigkeit einer actio pro socio jedenfalls, wenn die Gesellschaft selbst zulässig klagt

Literatur im Internet zu § 124 HGB

Querverweise

Auf § 124 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 124 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
            § 129 IV (zu § 124 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 50 I (Parteifähigkeit)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 736 (Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft) (zu § 124 II)

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