Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
Rechtsprechung zu § 124 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 124 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 124 HGB bei ibr-online
- OLG Dresden, Klage der Dach-ARGE gegen eigenen Gesellschafter, 20.11.01
§§ 705 ff BGB, § 50 ZPO, BGB-Gesellschaft ist für Innenrechtsstreitigkeiten nicht parteifähig;
§§ 705 ff BGB, ARGE (Zusammenschluß von Bauunternehmen zur Ausführung eines konkreten Bauprojekts) größeren Zuschnitts ist - entgegen bisheriger Auffassung - keine BGB-Gesellschaft (GbR), sondern eine OHG (§§ 105 ff, 1 ff HGB) - mit der Folge der Parteifähigkeit (§ 124 I HGB, § 50 ZPO) auch für Innenrechtsstreitigkeiten, Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des "Gewerbes";
Unzulässigkeit einer actio pro socio jedenfalls, wenn die Gesellschaft selbst zulässig klagt
Literatur im Internet zu § 124 HGB
- HGB-Personengesellschaften von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das Gesellschaftsrecht für Jurastudenten
TrainerZivilrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 124 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 129 IV (zu § 124 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 50 I (Parteifähigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 736 (Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft) (zu § 124 II)
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