Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 125 HGB
163 Entscheidungen zu § 125 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56
Haftung des getäuschten Kommanditisten
- BGH, 31.03.1954 - II ZR 57/53
Rechtsstellung des zur gesetzlichen Vertretung einer GmbH mitberufenen ...
- OLG München, 28.10.1971 - 1 U 1391/71
- BFH, 12.11.1965 - III 286/63 U
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 11 K 11149/07
Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001
- BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73
Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02
Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG
- BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
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Literatur im Internet zu § 125 HGB
- § 125 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 150
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 125 II 3)
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