Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 125 HGB
230 Entscheidungen zu § 125 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 31.03.2004 - 9 U 217/03
Vollstreckung des Gewinnanspruchs eines BGB -Gesellschafters; Anforderung an die ...
- BFH, 12.11.1965 - III 286/63 U
- BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56
Haftung des getäuschten Kommanditisten
- BGH, 31.03.1954 - II ZR 57/53
Rechtsstellung des zur gesetzlichen Vertretung einer GmbH mitberufenen ...
- BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09
Mietrecht - Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrags
- OLG München, 28.10.1971 - 1 U 1391/71
HGB § 48 Abs. 2
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Literatur im Internet zu § 125 HGB
- § 125 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 150
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 125 II 3)