Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 125a HGB
9 Entscheidungen zu § 125a HGB in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 28.09.2011 - 6 K 1081/10
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei unterstellter ...
- LG Darmstadt, 03.09.2008 - 23 O 42/06
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Übertragung der anwaltlichen Tätigkeit ...
- OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08
Kein Ladungsmangel trotz Verlangens der Schriftform für sämtliche ...
- OLG Saarbrücken, 25.02.2006 - 5 W 42/06
Kommanditgesellschaft: Irreführungsverbot; Firmenbezeichnung einer KG
- OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von ...
- BGH, 19.11.2001 - AnwZ (B) 75/00
Anforderungen an die Gestaltung der Briefbögen in einer Sozietät ...
- AGH Hamburg, 19.04.2001 - II ZU 9/00
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
GmbH als einzige Komplementärin einer KGaA
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 125a HGB
- Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Handelskammer Hamburg (Praxishinweise)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Zwangsgeldverfahren
- § 388 (Androhung)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 14 IV (Ausstellung von Rechnungen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35a (Angaben auf Geschäftsbriefen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 80 (Angaben auf Geschäftsbriefen)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen