Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 126 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 126 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 126 HGB
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegenüber Dritten bei Stiftung und GbR von PD Dr. Stefan J. Geibel, Tübingen/Dresden (Aufsatz)
ZJS 4/2009, S. 339-345
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 126 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
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