Rechtsprechung zu § 128 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 85 Entscheidungen zu § 128 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 128 HGB bei ibr-online
- OLG Stuttgart, Haftungsbegrenzungsklausel Bauherrengesellschaft, 9.11.01
§§ 705 ff, 714 BGB, § 9 II Nr. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, mit der die Haftung der BGB-Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, Leitbild des § 128 HGB (analog)
- BGH, minderjähriger Erbe des Komplementärs, 21.12.70 (BGHZ 55, 267)
§ 15 I HGB gilt auch, wenn eine gebotene Voreintragung unterblieben ist (abstrakter Gutglaubensschutz);
Haftungsbeschränkung nach § 139 III HGB ist keine "einzutragende Tatsache" iSv § 15 I HGB und gilt deshalb unabhängig von Eintragung und Bekanntmachung;
§ 128 HGB, bei späterem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 160 HGB) kommt es für die Haftung des Gesellschafters auf den Zeitpunkt des Vertragsschluß des Gläubigers mit der Gesellschaft, nicht auf den der Erbringung der Leistung an;
zur Anwendung von § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) i.R.v. § 139 IV HGB;
§ 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter nach § 181 BGB verhindert ist
Literatur im Internet zu § 128 HGB
- Zum Anwendungsbereich des § 28 HGB von Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb/Andrea Brandani (Rechtsprechungsanmerkung)
- HGB-Personengesellschaften von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das Gesellschaftsrecht für Jurastudenten
TrainerZivilrecht - Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts-GbR
von Nicole Knöringer
AnwBl 2002, 681
über www.anwaltverein.de - Sozienhaftung für Altschulden aus dem Betrieb der eingebrachten Einzelkanzlei!
von Dr. Oliver L. Knöfel
AnwBl 2006, 373
über www.anwaltverein.de - § 128 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 128 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 130
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 128 S. 1)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 93 (Persönliche Haftung der Gesellschafter)
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