Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 128

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Rechtsprechung zu § 128 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Stuttgart, Haftungsbegrenzungsklausel Bauherrengesellschaft, 9.11.01 
    §§ 705 ff, 714 BGB, § 9 II Nr. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, mit der die Haftung der BGB-Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, Leitbild des § 128 HGB (analog)

  • BGH, minderjähriger Erbe des Komplementärs, 21.12.70 (BGHZ 55, 267) 
    § 15 I HGB gilt auch, wenn eine gebotene Voreintragung unterblieben ist (abstrakter Gutglaubensschutz);
    Haftungsbeschränkung nach § 139 III HGB ist keine "einzutragende Tatsache" iSv § 15 I HGB und gilt deshalb unabhängig von Eintragung und Bekanntmachung;
    § 128 HGB, bei späterem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 160 HGB) kommt es für die Haftung des Gesellschafters auf den Zeitpunkt des Vertragsschluß des Gläubigers mit der Gesellschaft, nicht auf den der Erbringung der Leistung an;
    zur Anwendung von § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) i.R.v. § 139 IV HGB;
    § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter nach § 181 BGB verhindert ist

Literatur im Internet zu § 128 HGB

Querverweise

Auf § 128 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 128 HGB:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 93 (Persönliche Haftung der Gesellschafter)

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