Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Rechtsprechung zu § 129 HGB
157 Entscheidungen zu § 129 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.07.2007 - XI ZR 77/07
Gesellschaftsrecht - Aufklärungspflicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern?
- BGH, 17.07.2007 - XI ZR 70/07
Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Gesellschafter ...
- BGH, 17.07.2007 - XI ZR 161/07
Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Gesellschafter ...
- BGH, 03.04.2006 - II ZR 40/05
Gesellschaftsrecht - Durchsetzungssperre für Drittgläubigeranspruch
- BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01
Erbrecht - Aufrechnung eines Miterben
- LAG Köln, 22.11.2002 - 11 Sa 697/02
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber, Ehegattenarbeitsverhältnis, ...
- BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96
Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von ...
- BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64
Gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer ...
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Autokran - Konzernhaftung bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH
- LAG Köln, 04.10.1995 - 4 Ta 225/95
Kosten: Komplementär einer KG als Kostenschuldner
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Literatur im Internet zu § 129 HGB
- Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts-GbR
von Nicole Knöringer
AnwBl 2002, 681
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 130
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 124 II (zu § 129 IV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 129 III)
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