Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 13 HGB
69 Entscheidungen zu § 13 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 16.12.1992 - I R 46/88
Verhältnis von Zweigniederlassung gem. 13 HBB zum Teilbetrieb gem. § 9 KVStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 31.10.1990 - I R 46/88
Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG (Vorlagen an den EuGH)
- EuGH, 13.10.1992 - C-50/91
Commerz-Credit-Bank / Finanzamt Saarbrücken
- BFH, 31.10.1990 - I R 46/88
- OLG Düsseldorf, 26.10.2009 - 3 Wx 142/09
Pflicht des Handelsregisters zur Eintragung einer ausländischen ...
- BFH, 30.01.1981 - III R 116/79
Nicht jede wirtschaftliche Betätigung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im ...
- FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2006 - 2 K 541/00
Repräsentationsbüro eines ausländischen Unternehmens im Inland als ...
- BFH, 23.03.1977 - II R 68/70
- FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 614/03
Abzugsverfahren; Haftung; Begriff der Ortsansässigkeit
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.09.2010 - XI R 15/08
Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier ...
- BFH, 08.09.2010 - XI R 15/08
- BFH, 22.12.1959 - II 37/57 U
Gesetzesmaterialien zu § 13 HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
- § 61
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- § 65
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