Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Rechtsprechung zu § 130 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 130 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 130 HGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 130 HGB
- Haftungsverfassung von Anwaltssozietäten
von RA Holger Grams (Aufsatz, PDF-Format)
Haftung neu eintretender Sozien für Altverbindlichkeiten?
BRAK-Mitteilungen 2/2002, S. 60-62
über www.brak-mitteilungen.de - Die Rechtsanwaltssozietät als Haftungsgemeinschaft
von Antje Jungk
AnwBl 1996, 297
über www.anwaltverein.de - Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts-GbR
von Nicole Knöringer
AnwBl 2002, 681
über www.anwaltverein.de - Sozienhaftung für Altschulden aus dem Betrieb der eingebrachten Einzelkanzlei!
von Dr. Oliver L. Knöfel
AnwBl 2006, 373
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 130 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
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