Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Entsprechendes gilt für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht. Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Hinweis der Redaktion:Zur Insolvenzantragspflicht beachte nach Aufhebung des bisherigen § 130a Abs. 1 HGB nunmehr die Vorschrift des § 15a InsO.
Rechtsprechung zu § 130a HGB
77 Entscheidungen zu § 130a HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05
Gesellschaftsrecht- Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und Ersatzanspruch
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- OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
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Gesellschaftsrecht - Zahlungsverbot aus Gesellschaftsvermögen bei Insolvenzreife
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98
Beginn der Ersatzpflicht gem. § 64 Abs. 2 GmbHG mit Erkennbarkeit der ...
- BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung
- BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84
Konkursantragspflicht wegen Überschuldung
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Zum selben Verfahren:
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- BGH, 20.09.1993 - II ZR 292/91
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- BGH, 01.03.1993 - II ZR 292/91
- LG München I, 14.09.2007 - 14 HKO 1877/07
Zahlung fälliger Umsatzsteuerschulden ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen ...
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Ersatzpflicht des Vertreters für Zahlung nach Konkursreife
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Verfahrensrecht - Außergerichtliche Vergleichsgespräche: Verjährungshemmmung?
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Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen ...
- OLG Hamm, 08.01.1993 - 26 U 98/92
Umfang des rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen eigenkapitalersetzender Maßnahmen; ...
- OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen ...
- OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 6 U 275/10
- OLG Köln, 15.05.2008 - 18 U 43/06
Gesetzesmaterialien zu § 130a HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 130a HGB
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 130 (Kongruente Deckung) (zu § 130a II)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254 (Allgemeine Wirkungen des Plans) (zu § 130a III 5)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b (Insolvenzantrag)
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