Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (§§ 123 - 130b) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 130b HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 130b HGB im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 130b HGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 130b HGB
Querverweise
Auf § 130b HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 130b HGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- §§ 283 ff (Bankrott)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 130b HGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?