Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   4. Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern (§§ 131 - 144)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 131

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6. Beschluß der Gesellschafter.

Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Rechtsprechung zu § 131 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 131 HGB

Querverweise

Auf § 131 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
Redaktionelle Querverweise zu § 131 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
            § 139 (zu § 131 III Nr. 1)
            § 144 (zu § 131 I Nr. 3)
        Kommanditgesellschaft
          § 177 (zu § 131 III Nr. 1)
     
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 260 (Vorlegung bei Auseinandersetzungen) (zu §§ 131 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 727 I (Auflösung durch Tod eines Gesellschafters) (zu § 131 III Nr. 1)
            § 728 I (Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters) (zu § 131 I Nr. 3)
            § 728 II (Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters) (zu § 131 III Nr. 2)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu § 131 I Nr. 3)
          § 26 (Abweisung mangels Masse) (zu § 131 II Nr. 1)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 131 HGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht