Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 4. Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern (§§ 131 - 144) |
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
Rechtsprechung zu § 135 HGB
19 Entscheidungen zu § 135 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.05.2009 - II ZR 60/08
Kündigung der Gesellschaft durch Privatgläubiger des Gesellschafters
- BGH, 28.06.1982 - II ZR 233/81
- OLG Hamm, 31.03.2009 - 8 U 176/06
Feststellungsinteresse der Klage eines Gesellschafters auf Fortbestehen seiner ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.11.2011 - 19 U 68/11
Anlageberatung: Prozessführungsbefugnis des Nachlassverwalters für ...
- BGH, 14.01.2010 - IX ZR 78/09
Verpfändung von (künftigen) Gewinnforderungen durch GbR-Gesellschafter
- BGH, 11.01.1993 - II ZR 227/91
Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch Privatgläubiger
- BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84
Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG
- BFH, 19.12.1979 - I R 176/77
- BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
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Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)
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