Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   4. Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern (§§ 131 - 144)   
§ 135

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

Rechtsprechung zu § 135 HGB

19 Entscheidungen zu § 135 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 135 HGB

Querverweise

Auf § 135 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Liquidation der Gesellschaft
        Stille Gesellschaft

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