Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.
(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.
(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
25.01.2001 | Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) | 18.01.2001 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 13a HGB
13 Entscheidungen zu § 13a HGB in unserer Datenbank:
- KG, 04.06.1991 - 1 W 5/91
Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit hinsichtlich einer Gesellschaft ...
- LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 39/99
Zweigniederlassung des Berechtigten
- BGH, 21.03.1988 - II ZB 69/87
Eintragung einer beschränkten Prokura ohne Beschränkungszusatz
- LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99
Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig- ...
- OLG Hamm, 23.03.1999 - 15 W 358/98
Kostenrechtliche Ausgestaltung der Erhebung von Gebühren und ...
- LG Köln, 10.04.1987 - 87 T 8/87
- BayObLG, 11.05.1979 - BReg. 1 Z 21/79
Zweigniederlassung; Hauptniederlassung; Geschäftstätigkeit; Mittelpunkt; ...
- LG Hof, 08.01.1986 - HKT 1/85
Eintragung einer auf die Zweigniederlassung beschränkten Prokura
- OLG Köln, 04.11.1976 - 2 Wx 73/76
- BayObLG, 31.05.1990 - BReg. 3 Z 38/90
Firma; Hauptniederlassung; Zweigniederlassung; Änderung; Gesellschaftsfirma