Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
| 1. | das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht; | |
| 2. | die Rechtsform der Gesellschaft; | |
| 3. | die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse; | |
| 4. | wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt. |
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 13e HGB
67 Entscheidungen zu § 13e HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Jena, 09.09.2005 - 6 W 320/05
Niederlassungsfreiheit; Zweignierderlassung
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- OLG Jena, 09.09.2005 - 6 W 302/05
Anmeldung einer Zweigniederlassung zum Handelsregister; Anforderungen an die ...
- OLG Jena, 09.09.2005 - 6 W 302/05
- AG Duisburg, 12.09.2003 - 62 IN 227/03
- AG Berlin-Charlottenburg, 20.12.2005 - 99 AR 5223/05
Ausländische Kapitalgesellschaft: Anmeldung des Gegenstandes der ...
- KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11
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- KG, 30.05.2011 - 25 W 66/11
Eintragung der Rechtsform einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach ...
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- OLG München, 14.02.2008 - 31 Wx 67/07
Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer englischen Private Limited ...
- KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
- OLG Düsseldorf, 21.02.2006 - 3 Wx 210/05
Handelsrecht - Eintragung einer "Public limit company" ins Handelsregister
Gesetzesmaterialien zu § 13e HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- HGB
- Handelsstand
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 325a (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- § 65
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 106 (Niederlassung; Hauptbevollmächtigter)