Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) 1Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. 3Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. 4Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. 5Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. 6Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) 1Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. 2Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 13h HGB
39 Entscheidungen zu § 13h HGB in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 11.12.2023 - Au 9 K 22.1903
Allgemeine Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollstreckung aus ...
- VG Augsburg, 11.12.2023 - Au 9 K 23.1309
Widerklage, Klagefrist, Rechtsmittelbelehrung, Bestimmung des örtlich zuständigen ...
- KG, 08.05.2023 - 22 W 15/23
Muss der Geschäftsführer noch im Amt sein, wenn seine Anmeldung beim ...
- OLG Frankfurt, 14.10.2004 - 20 W 418/04
Zuständiges Registergericht: Anmeldung der Verschmelzung mit Kapitalerhöhung und ...
- OLG München, 15.12.2010 - 31 Wx 199/10
Prüfungsbefugnis des neu zuständigen Registergerichts bezüglich der ...
- OLG Köln, 17.07.2012 - 2 Wx 107/12
Beantragung der Eintragung einer Sitzverlegung im Handelsregister; Bestehen eines ...
- SG Würzburg, 24.09.2015 - S 6 R 394/14
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- SG Würzburg, 07.12.2015 - S 6 R 910/15
Unbegründete Anhörungsrüge gegen Verweisungsbeschluss wegen örtlicher ...
- SG Würzburg, 07.12.2015 - S 6 R 910/15
- LG Augsburg, 29.01.2008 - 2 HKT 65/08
Handelsregister: Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei der Verlegung des ...
- AG Memmingen, 16.11.2006 - HRB 1597
Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG
Querverweise
Auf § 13h HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)