Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)   
§ 14

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

Rechtsprechung zu § 14 HGB

43 Entscheidungen zu § 14 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 14 HGB

Querverweise

Auf § 14 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
    Aktiengesetz (AktG)
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 407 (Zwangsgelder)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 HGB:

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