Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   5. Titel - Liquidation der Gesellschaft (§§ 145 - 158)   
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Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsprechung zu § 149 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

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