Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)   
§ 15

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

Rechtsprechung zu § 15 HGB

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Literatur im Internet zu § 15 HGB

Querverweise

Auf § 15 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
    Pfandbriefgesetz (PfandBG)
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 31 (Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22m (Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Kaufleute
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13e II 4 (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG)
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 33 (Handelsregistereintragung)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Errichtung der Gesellschaft
        § 7 I (Anmeldung der Gesellschaft)
     
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 39 I (Anmeldung der Geschäftsführer)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 54 (Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung)
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
        § 57 I (Anmeldung der Erhöhung)
        § 57i I (Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses)
        § 58 I Nr. 3 (Herabsetzung des Stammkapitals)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)

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