Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
Rechtsprechung zu § 15 HGB
- 21 Entscheidungen zu § 15 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 15 HGB bei ibr-online
- BGH, Abtretung vor Klageerhebung, 9.10.03
§ 15 I HGB, kein Vertrauensschutz, wenn durch die Nichteintragung nicht einmal abstrakt ein Vertrauenstatbestand entstanden sein kann (hier: Klageerhebung nach Abtretung der Klageforderung im Wege des In-sich-Geschäft bei bestehender, aber nicht eingetragener Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB)
- BGH, Komplementär mit Gesamtvertretungsbefugnis, 1.12.75 (BGHZ 65, 309)
§ 15 I HGB, der Dritte kann sich wahlweise auf die Eintragung oder auf die wahre Rechtslage berufen, er kann auch kombinieren: Berufung auf die Verlautbarungen des Handelsregisters, soweit es die Haftung eines Gesellschafters begründet und Nichtberufung, soweit sie die Haftung ausschließen würde ("Rosinentheorie")
- BGH, minderjähriger Erbe des Komplementärs, 21.12.70 (BGHZ 55, 267)
§ 15 I HGB gilt auch, wenn eine gebotene Voreintragung unterblieben ist (abstrakter Gutglaubensschutz);
Haftungsbeschränkung nach § 139 III HGB ist keine "einzutragende Tatsache" iSv § 15 I HGB und gilt deshalb unabhängig von Eintragung und Bekanntmachung;
§ 128 HGB, bei späterem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 160 HGB) kommt es für die Haftung des Gesellschafters auf den Zeitpunkt des Vertragsschluß des Gläubigers mit der Gesellschaft, nicht auf den der Erbringung der Leistung an;
zur Anwendung von § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) i.R.v. § 139 IV HGB;
§ 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter nach § 181 BGB verhindert ist
- RG, Auflösung vor Eintragung, 13.1.30 (RGZ 127, 98)
§ 15 HGB
- RG, Rollfuhrwerke, 8.7.18 (RGZ 93, 238)
§ 15 HGB, nicht anwendbar bei unerlaubter Handlung
Literatur im Internet zu § 15 HGB
- § 15 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsschein - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 32
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 162
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22m (Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 33 (Handelsregistereintragung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 7 I (Anmeldung der Gesellschaft)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 39 I (Anmeldung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 98 I 2
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen