Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
Rechtsprechung zu § 15 HGB
260 Entscheidungen zu § 15 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 29.07.2008 - 9 U 5/08
- BGH, 26.10.1999 - BLw 3/99
Haftung der unwirksam gegründeten Nachfolgegesellschaft einer LPG
- BGH, 09.10.1978 - VIII ZR 176/77
Publizität des Handelsregisters im Rahmen einer Pfändung
- BFH, 13.04.1978 - V R 94/74
- LAG Hamm, 04.03.2009 - 2 Sa 1382/05
Persönliche Inanspruchnahme des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG durch den ...
- BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 107/91
Kündigung durch Prokuristen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde
- BGH, 09.10.2003 - VII ZR 122/01
Bauvertrag - Vertrauensschutz nach § 15 Abs. 1 HGB (hier: Insichgeschäft)
- BGH, 01.12.1975 - II ZR 62/75
Rosinentheorie
- OLG Brandenburg, 07.02.2007 - 7 U 112/06
Aktiengesellschaft: Einspruch gegen Versäumnisurteil durch ausgeschiedenen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 2 K 1047/99
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur
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Literatur im Internet zu § 15 HGB
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Querverweise
- HGB
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 32
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 162
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22m (Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 33 (Handelsregistereintragung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 7 I (Anmeldung der Gesellschaft)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 39 I (Anmeldung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 98 I 2
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