Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 6. Titel - Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung (§§ 159 - 160) |
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
Rechtsprechung zu § 159 HGB
186 Entscheidungen zu § 159 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 30.10.2008 - 5 U 66/08
Keine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG im Außenverhältnis
- BFH, 24.06.2004 - VII B 156/03
USt-Haftungsbescheid gegen Gesellschafter einer aufgelösten GbR
- BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97
Haftung von GbR-Gesellschaftern
- FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98
Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO
- FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 9 K 9217/08
(Haftung einer GbR nach § 42d EStG bzw. der ehemaligen Gesellschafter nach ...
- FG Hamburg, 23.05.2000 - I 30/98
Haftung ehemaliger Kommanditisten
- FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
Verjährung eines Haftungsanspruch des Fiskus gegenüber dem Gesellschafter einer ...
- BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91
BGB-Gesellschaft: Verjährung von Ansprüchen gegen Gesellschafter
- LAG Düsseldorf, 14.11.1996 - 5 (12) Sa 803/96
Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG
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Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 10 (Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 159 II)