Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Rechtsprechung zu § 16 HGB
9 Entscheidungen zu § 16 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.09.2006 - 7 U 2912/06
Anforderungen an Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens der Aktionäre ...
- BVerfG, 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00
Handelsrecht - Verfassungsbeschwerde gegen Handelsregistereintragung
- OLG Naumburg, 22.01.2004 - 7 U 133/03
Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Umgehung von Vinkulierungen
- BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
Geltendmachung der Rückumschreibung durch einstweilige Verfügung
- KG, 20.01.2011 - 23 U 209/10
Zeitlicher Umfang der Pflicht zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen zum ...
- OLG München, 02.05.2006 - 21 Wx 9/06
Keine Eintragung der Verschmelzung einer deutschen Gesellschaft auf englische ...
- LG Dortmund, 07.04.2005 - 18 O 136/04
- OLG Hamm, 05.06.2002 - 25 U 148/01
- BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel
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Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 894 (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)
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