Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 6. Titel - Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung (§§ 159 - 160) |
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 160 HGB
- 22 Entscheidungen zu § 160 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 160 HGB bei ibr-online
- BGH, Auseinandersetzung auf Anraten des Steuerberaters, 27.9.99 (BGHZ 142, 324)
§ 160 HGB, Aufgabe der Kündigungstheorie;
§ 736 II BGB, zweigliedrige GbR
- BGH, minderjähriger Erbe des Komplementärs, 21.12.70 (BGHZ 55, 267)
§ 15 I HGB gilt auch, wenn eine gebotene Voreintragung unterblieben ist (abstrakter Gutglaubensschutz);
Haftungsbeschränkung nach § 139 III HGB ist keine "einzutragende Tatsache" iSv § 15 I HGB und gilt deshalb unabhängig von Eintragung und Bekanntmachung;
§ 128 HGB, bei späterem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 160 HGB) kommt es für die Haftung des Gesellschafters auf den Zeitpunkt des Vertragsschluß des Gläubigers mit der Gesellschaft, nicht auf den der Erbringung der Leistung an;
zur Anwendung von § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) i.R.v. § 139 IV HGB;
§ 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter nach § 181 BGB verhindert ist
Literatur im Internet zu § 160 HGB
Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 10 (Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 10 (Allgemeine Grundsätze)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 160 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 736 II (Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 35 (Begriff des Verwaltungsaktes) (zu § 160 I 1, 2. HS)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 35 (Begriff des Verwaltungsaktes) (zu § 160 I 1, 2. HS)
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