Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   6. Titel - Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung (§§ 159 - 160)   
§ 160

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 160 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Auseinandersetzung auf Anraten des Steuerberaters, 27.9.99 (BGHZ 142, 324) 
    § 160 HGB, Aufgabe der Kündigungstheorie;
    § 736 II BGB, zweigliedrige GbR

  • BGH, minderjähriger Erbe des Komplementärs, 21.12.70 (BGHZ 55, 267) 
    § 15 I HGB gilt auch, wenn eine gebotene Voreintragung unterblieben ist (abstrakter Gutglaubensschutz);
    Haftungsbeschränkung nach § 139 III HGB ist keine "einzutragende Tatsache" iSv § 15 I HGB und gilt deshalb unabhängig von Eintragung und Bekanntmachung;
    § 128 HGB, bei späterem Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 160 HGB) kommt es für die Haftung des Gesellschafters auf den Zeitpunkt des Vertragsschluß des Gläubigers mit der Gesellschaft, nicht auf den der Erbringung der Leistung an;
    zur Anwendung von § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) i.R.v. § 139 IV HGB;
    § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter nach § 181 BGB verhindert ist

Literatur im Internet zu § 160 HGB

Querverweise

Auf § 160 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 160 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
            § 139 (zu § 160 III)
        Kommanditgesellschaft
          § 171 (zu § 160 III 3)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 160 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 736 II (Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung)
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