Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 161 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 140 Entscheidungen zu § 161 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BayObLG, Softwareentwicklungs-Gesellschaft, 21.3.02
§ 1 II HGB, § 161 I HGB, § 1 PartGG, Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen: selbständige Ingenieure, insb. aus dem EDV-Bereich, betreiben ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts (ungeachtet der Zuordnung zu den freien Berufen in § 18 I EStG und § 1 II PartG)
- BGH, GbR als Kommanditistin, 16.7.01 (NJW 2001, 3121)
§ 705 BGB, § 14 II BGB, § 161 HGB, BGB-Gesellschaft kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein: Eintragung der BGB-Gesellschaft ins Handelsregister nach §§ 162, 106 HGB, auch bei späterer Änderung der Zusammensetzung der GbR (Hinweis: vgl. seit 15.12.01 die gesetzliche Regelung in § 162 I 2 HGB)
Literatur im Internet zu § 161 HGB
- HGB-Personengesellschaften von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das Gesellschaftsrecht für Jurastudenten
TrainerZivilrecht - § 161 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Co. KG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 161 HGB:
- Aktiengesetz (AktG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 278 II (Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien) (zu §§ 161 ff)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 Nr. 1 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 161 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gewerbebetrieb
- § 15 I Nr. 3 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (zu §§ 161 ff)
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