Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 162 HGB
- 7 Entscheidungen zu § 162 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, GbR als Kommanditistin, 16.7.01 (NJW 2001, 3121)
§ 705 BGB, § 14 II BGB, § 161 HGB, BGB-Gesellschaft kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein: Eintragung der BGB-Gesellschaft ins Handelsregister nach §§ 162, 106 HGB, auch bei späterer Änderung der Zusammensetzung der GbR (Hinweis: vgl. seit 15.12.01 die gesetzliche Regelung in § 162 I 2 HGB)
Literatur im Internet zu § 162 HGB
Querverweise
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