Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
§ 164

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 164 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 164 HGB

Querverweise

Auf § 164 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft

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