Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
Rechtsprechung zu § 169 HGB
78 Entscheidungen zu § 169 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 31.10.1973 - II S 9/73
- BFH, 27.03.2007 - IV B 149/05
Einlage gemäß § 15a EStG , Leistung der Einlage
- BFH, 23.07.1975 - II R 101/73
- BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
- BFH, 14.07.1976 - II R 79/74
- BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 17.82
- BFH, 13.03.1964 - VI 343/61 S
- BFH, 31.05.1978 - II R 99/73
- BFH, 29.01.1975 - II R 90/73
- BFH, 07.10.2004 - IV R 50/02
Keine Auswirkung auf Kapitalkonto i. S. des § 15 a EStG durch ...
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