Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
§ 17

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Rechtsprechung zu § 17 HGB

188 Entscheidungen zu § 17 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 17 HGB

Querverweise

Auf § 17 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Identifikationsmerkmal
            § 139c (Wirtschafts-Identifikationsnummer)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 HGB:

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