Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 17

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Rechtsprechung zu § 17 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Korken II, 21.11.89 (NJW 1990, 908) 
    zur Verjährung von Ansprüchen aus pVV nach § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    § 823 I BGB, Sachsubstanz, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, Verkaufsfähigkeit, Mangelfolge, Äquivalenzinteresse, Verkehrssicherungspflicht;
    § 17 II HGB, zu verklagendes Rechtssubjekt ist nicht die "Firma", sondern der Kaufmann

Literatur im Internet zu § 17 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 17 HGB:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 17 HGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht