Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
§ 170

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

Rechtsprechung zu § 170 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 170 HGB

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