Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 172 HGB
307 Entscheidungen zu § 172 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.04.2009 - II ZR 88/08
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und Gutglaubensschutz
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 03.03.2008 - 8 U 1374/07
Zum Ausschluss der Kommanditistenhaftung wegen "doppelten guten Glaubens"
- OLG Nürnberg, 27.03.2008 - 8 U 1374/07
Forderung
- OLG Nürnberg, 03.03.2008 - 8 U 1374/07
- BGH, 12.02.2009 - III ZR 90/08
Handelsrecht - Umfang eines Emissionsprospekt
- OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 14 U 50/09
Kapitalbeteiligung über eine Treuhandkommanditistin an einer ...
- BGH, 09.11.2009 - II ZR 16/09
Gesellschaftsrecht - Wiederauflebung der Kommanditistenhaftum im Anlagepropekt
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 18.10.2007 - 4 O 226/06
- OLG Hamm, 26.11.2008 - 8 U 8/08
Auskunfts- und Aufklärungspflichten der Initiatoren einer Publikums-KG ...
- BGH, 12.07.1982 - II ZR 201/81
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
- OLG Karlsruhe, 06.08.2009 - 4 U 9/08
Treuhänderische Kommanditbeteiligung: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ...
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264c (Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
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