Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
Rechtsprechung zu § 177 HGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Nachlaßverwaltung über Kommanditanteil, 3.7.89 (BGHZ 108, 187)
§ 2205, § 177 HGB, keine Antragspflicht des Erben
Literatur im Internet zu § 177 HGB
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 177 HGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen