Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
§ 177

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

Rechtsprechung zu § 177 HGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 177 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 177 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 177 HGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht