Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
Rechtsprechung zu § 177a HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 177a HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 177a HGB im Volltext bei

Gesetzesmaterialien zu § 177a HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 177a HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 177a HGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- §§ 283 ff (Bankrott)
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