Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
Die §§ 125a, 130a und 130b gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
Rechtsprechung zu § 177a HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 177a HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 177a HGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 177a HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 177a HGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- §§ 283 ff (Bankrott)
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