Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
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Die §§ 125a, 130a und 130b gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

Rechtsprechung zu § 177a HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 177a HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 177a HGB:

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