Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
§ 18

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Rechtsprechung zu § 18 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BayObLG, "GbRmbH", 24.9.98 (NJW 1999, 297)
    Anwaltssozietät, unzulässiger Rechtsformzusatz, §§ 18, 37 I HGB;
    § 119 KostO ist im Ordnungsgeldverfahren nach § 140 FGG lex specialis zu §§ 30, 131 KostO

Literatur im Internet zu § 18 HGB

Querverweise

Auf § 18 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 18 HGB:

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