Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
§ 19

(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:

1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Rechtsprechung zu § 19 HGB

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Literatur im Internet zu § 19 HGB

Querverweise

Auf § 19 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
Redaktionelle Querverweise zu § 19 HGB:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
            §§ 123 ff (zu § 19 I Nr. 2)
            § 125a
        Kommanditgesellschaft
          §§ 161 ff (zu § 19 I Nr. 3)

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