(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
| 1. | bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; | |
| 2. | bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; | |
| 3. | bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. |
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Rechtsprechung zu § 19 HGB
116 Entscheidungen zu § 19 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine ...
- BayObLG, 08.09.1994 - 3Z BR 118/94
Aufnahme einer Haftungsbeschränkung in der Firma einer Kommanditgesellschaft
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
GmbH als einzige Komplementärin einer KGaA
- OLG Hamm, 08.07.1999 - 15 W 102/99
Fortführung eines unzutreffenden Rechtsformzusatzes bei Nachfolgezusatz
- OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 142/06
Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG
- AG Berlin-Charlottenburg, 20.04.2009 - HRA 11893
Handelsregisterverfahren: Gebührenfreiheit für die Ergänzung eines ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2010 - 11 Wx 15/09
Irreführung durch Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99
"& Partner"; Firma einer GmbH
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Literatur im Internet zu § 19 HGB
- § 19 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)