(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
| 1. | bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; | |
| 2. | bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; | |
| 3. | bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. |
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Rechtsprechung zu § 19 HGB
77 Entscheidungen zu § 19 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 08.07.1999 - 15 W 102/99
Fortführung eines unzutreffenden Rechtsformzusatzes bei Nachfolgezusatz
- KG, 05.07.1988 - 1 W 1485/87
Firma mehrstufig aufgebauter OHG
- OLG Oldenburg, 20.10.1992 - 5 W 81/92
Kommanditgesellschaft, Amtslöschungsverfahren, Handelsregister
- AG Berlin-Charlottenburg, 20.04.2009 - HRA 11893
Handelsregisterverfahren: Gebührenfreiheit für die Ergänzung eines ...
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
GmbH als einzige Komplementärin einer KGaA
- BayObLG, 08.09.1994 - 3Z BR 118/94
Aufnahme einer Haftungsbeschränkung in der Firma einer Kommanditgesellschaft
- OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99
"& Partner"; Firma einer GmbH
- OLG Koblenz, 17.10.1991 - 6 U 982/91
- FG Münster, 02.04.2012 - 4 K 562/09
- OLG Oldenburg, 01.12.1989 - 5 W 136/89
Firmenzusatz, Firmenklarheit, Handelsregister, Eintragung, Firmenwahrheit
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Literatur im Internet zu § 19 HGB
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)
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