Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 2 HGB
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Querverweise
Auf § 2 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 3
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Errichtung der Gesellschaft
- § 105
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 123
- Kommanditgesellschaft
- § 176
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 324 (Prüfungsausschuss)
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