Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   1. Abschnitt - Kaufleute (§§ 1 - 7)   
§ 2

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Rechtsprechung zu § 2 HGB

158 Entscheidungen zu § 2 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2 HGB

Querverweise

Auf § 2 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Kaufleute
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
        Kommanditgesellschaft
     
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Prüfung
            § 324 (Prüfungsausschuss)
     
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht