Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 2 HGB
158 Entscheidungen zu § 2 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 U 181/97
- BGH, 13.05.1952 - 1 StR 823/51
- BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 171/88
Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens
- BFH, 10.11.1999 - X R 60/95
Jahr
- OLG Oldenburg, 07.05.1990 - 11 W 2/90
Prozeßgebühr, Erhöhung, Bgb-gesellschaft, Gbr, Ohg, Rechtsanwalt, ...
- BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 3 Z 117/88
- OLG Celle, 16.03.1982 - 1 W 6/82
- BGH, 06.07.1981 - II ZR 38/81
Öffentlicher Glaube des Handelsregisters
- BGH, 08.11.1979 - VII ZR 215/78
Verjährung von Vergütungsanspruch für Planungsleistungen des Bieters
- FG Hamburg, 12.03.2001 - II 297/00
Zum Gewinnermittlungswahlrechts eines Grundstückshändlers
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Literatur im Internet zu § 2 HGB
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Querverweise
- HGB
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 3
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Errichtung der Gesellschaft
- § 105
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 123
- Kommanditgesellschaft
- § 176
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 324 (Prüfungsausschuss)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 16 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)
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