Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   

§ 21

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 21 HGB

9 Entscheidungen zu § 21 HGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 21 HGB

Querverweise

Auf § 21 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
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