Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   

§ 22

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 22 HGB

113 Entscheidungen zu § 22 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 113 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 22 HGB

Querverweise

Auf § 22 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          § 4 (Firma)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht