(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 22 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 22 HGB
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Querverweise
Auf § 22 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 3 (Firma der Genossenschaft)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Firma)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 279 (Firma)
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