Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
§ 22

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 22 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 HGB

Querverweise

Auf § 22 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          § 4 (Firma)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien

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