(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 22 HGB
113 Entscheidungen zu § 22 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - 3 Wx 153/07
Enge Auslegung des § 22 HGB bei der Fortführung einer Firma mit einem ...
- OLG Düsseldorf, 12.01.2006 - 2 U 65/04
Erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und ...
- BGH, 02.10.1997 - I ZR 105/95
"Dr. St. ... Nachf."; Fortführung einer sog. Doktorfirma durch einen nicht ...
- OLG Frankfurt, 22.04.2005 - 15 U 227/04
Einwilligung des Übertragenden als Voraussetzung der Zulässigkeit der ...
- LG Berlin, 03.08.1993 - 98 T 51/93
- OLG Hamm, 19.03.2002 - 15 W 87/02
Handelsrecht - Änderung der fortgeführten Firma
- OLG München, 22.07.2008 - 31 Wx 88/07
Handelsregister: Widerspruch gegen die Amtslöschung einer Gesellschaft bei ...
- BGH, 21.09.1976 - II ZB 4/74
Fortführung der Firma eines erworbenen Unternehmens durch eine KG
- BGH, 05.05.1977 - II ZR 237/75
Voraussetzungen des Rechts zur Firmenfortführung bei Teilübertragung
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Literatur im Internet zu § 22 HGB
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Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 3 (Firma der Genossenschaft)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Firma)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 279 (Firma)