Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
§ 23

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

Rechtsprechung zu § 23 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Konkurs Wilhelm Sch. GmbH, 27.9.82 (BGHZ 85, 221)
    Veräußerung einer Firma mit Familiennamen, § 23 HGB, Massezugehörigkeit, § 1 I KO (§ 35 InsO), § 12 BGB

Literatur im Internet zu § 23 HGB

Querverweise

Auf § 23 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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