Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
Gliederung
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§ 23

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

Rechtsprechung zu § 23 HGB

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§ 23 HGB in Nachschlagewerken

  • § 23 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
  • Wikipedia Firma

Querverweise

Auf § 23 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Sitz; Registrierung
                § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
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