Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 239 HGB
36 Entscheidungen zu § 239 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 25.03.1992 - I R 69/91
Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung
- FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2009 - 4 K 2619/07
Bank hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz für die Übermittlung von Kontendaten ...
- FG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 4 K 4819/08
Zum Umfang der Pflicht eines der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden ...
- BFH, 07.11.2000 - III R 7/97
Bezeichnung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter
- VK Schleswig-Holstein, 05.01.2006 - VK-SH 31/05
Vergabe - Ausschluss wegen zweifelhafter Änderungen der Eintragungen des Bieters
- FG Köln, 20.01.2005 - 13 K 12/02
Zur Frage der Nachkalkulation und steuerlichen Zurechnung von Umsätzen eines ...
- FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 200/00
Körperschaftsteuer; inländische Steuerpflicht liechtensteinischer Gesellschaft (§ ...
- OVG Berlin, 12.06.2002 - 3 B 2.01
Parteienfinanzierung/CDU
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Rechenschaftsbericht
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
- EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter ...
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Literatur im Internet zu § 239 HGB
- § 239 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsbuch
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Querverweise
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 8 (Buchführung)
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