(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Rechtsprechung zu § 24 HGB
61 Entscheidungen zu § 24 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 11.08.2008 - 9 W 82/08
Fortführung des Namens einer Partnergesellschaft nach Ausscheidung eines Partners
- LG Freiburg, 04.05.2009 - 12 O 91/08
Handelsrecht: Fortführung der Firma bei Ausscheiden eines namengebenden ...
- BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79
Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer ...
- OLG Hamm, 19.03.2002 - 15 W 87/02
Handelsrecht - Änderung der fortgeführten Firma
- OLG Hamm, 18.09.1990 - 4 U 103/90
GmbH & Co. KG: Firmenfortführung von Familiennamen
- BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64
Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines ...
- BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86
Fortführung des Namens des Firmenstifters
- BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83
Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers
- OLG Hamm, 08.07.1999 - 15 W 102/99
Fortführung eines unzutreffenden Rechtsformzusatzes bei Nachfolgezusatz
- LG München I, 11.06.1997 - 13 T 6624/97
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Querverweise
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
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