Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a)   

§ 240
Inventar

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 240 HGB

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BMF-Schreiben

  • BMF, 12.03.2010, IV C 6 - S 2133/09/10001 (2010/0188935)
    Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung; Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)

    § 5 EStG; § 248 HGB; § 255 HGB; R 6.3 Abs. 4 EStR; § 240 HGB; § 6a EStG; § 253 HGB; § 6 EStG

Literatur im Internet zu § 240 HGB

Querverweise

Auf § 240 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Buchführung. Inventar
            § 241a (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars)
          Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
            Bewertungsvorschriften
              § 256 (Bewertungsvereinfachungsverfahren)
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Anhang
              § 284 (Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Bewertungsvorschriften
              § 341b (Bewertung von Vermögensgegenständen)
            Versicherungstechnische Rückstellungen
              § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Führung von Büchern und Aufzeichnungen
            § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
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