Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 240 HGB
104 Entscheidungen zu § 240 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 15.02.2001 - IV R 5/99
Bewertung von Viehbeständen
- BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97
Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten
- BFH, 15.10.1997 - I R 16/97
Drohverlustrückstellung bei Leasinggeschäften
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98
Steuerrecht - Wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden
- BFH, 02.12.1987 - X R 19/81
Aktivierung von Schriftmetallen, Druck- und Prägeformen?
- BFH, 12.12.2012 - I B 27/12
Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums
- KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters
- FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04
Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung ...
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
BMF-Schreiben
- BMF, 12.03.2010, IV C 6 - S 2133/09/10001 (2010/0188935)
Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung; Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)
§ 5 EStG; § 248 HGB; § 255 HGB; R 6.3 Abs. 4 EStR; § 240 HGB; § 6a EStG; § 253 HGB; § 6 EStG
Literatur im Internet zu § 240 HGB
- § 240 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Inventar - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Buchführung. Inventar
- § 241a (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars)
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Bewertungsvorschriften
- § 256 (Bewertungsvereinfachungsverfahren)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 284 (Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)