Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 242 - 245)   
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Sprache. Währungseinheit

Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

Rechtsprechung zu § 244 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 244 HGB

Querverweise

Auf § 244 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
            Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
          Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
            § 325 (Offenlegung)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)

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