Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256) |
| 2. Titel - Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251) |
(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.
(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(3) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.
Rechtsprechung zu § 248 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 248 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 248 HGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 248 HGB
Querverweise
Auf § 248 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
Rechtsberatung
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