Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256)   
   2. Titel - Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251)   
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Bilanzierungsverbote

(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.

(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(3) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.

Rechtsprechung zu § 248 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 248 HGB

Querverweise

Auf § 248 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)

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