Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a) |
| 2. Titel - Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251) |
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
| 1. | im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, | |
| 2. | Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. |
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 67 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 249 HGB
508 Entscheidungen zu § 249 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12
Sportwettenbetrug (konkludente Täuschung; Vermögensschaden: Quotenschaden, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 125/12
Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung; Vermögensschaden ...
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 125/12
- OLG Düsseldorf, 19.05.2010 - 26 W 4/08
Bilanzierung von Restwertrisiken beim Leasinggeber
- OLG Dresden, 19.01.2004 - WLw 1226/00
Verstoß einer Abfindungsvereinbarung zwischen einem Nachfolgeunternehmen einer ...
- FG Niedersachsen, 21.01.2009 - 3 K 12371/07
Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- BFH, 16.12.2009 - I R 43/08
Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 12 V 12238/08
Bildung einer Rückstellung: für Urlaub bei abweichendem Wirtschaftsjahr, für ...
- FG Köln, 10.05.2006 - 13 K 67/03
Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens
- FG Niedersachsen, 09.03.2006 - 6 K 109/03
Rückstellung für Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen für Altfahrzeuge
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Literatur im Internet zu § 249 HGB
- § 249 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schwebendes Geschäft
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Bewertungsvorschriften
- § 254 (Bildung von Bewertungseinheiten)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)