(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 25 HGB
- 24 Entscheidungen zu § 25 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 25 HGB bei ibr-online
- BGH, Rohbauarbeiten, 20.1.92 (NJW-RR 1992, 866)
§ 25 I 2, II HGB;
§ 448 ZPO, weites Ermessen des Tatrichters, wann er eine Parteivernehmung von Amts wegen anordnet
- BGH, Metallwarenfabrik, 4.11.91 (NJW 1992, 911)
§ 25 I 1 HGB, maßgeblich ist die Identifizierung (Gleichsetzung) durch den Verkehr
Literatur im Internet zu § 25 HGB
Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 729 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Abgabenordnung (AO)
- § 75
§ 191 IV
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