(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 25 HGB
484 Entscheidungen zu § 25 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
Gesellschaftsrecht - Insolventes Unternehmen: Haftung bei Firmenfortführung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.12.2009 - II ZR 229/08
Gesellschaftsrecht - Unternehmensfortführung wenn Teilbereich wesentlich ist
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 05.09.2007 - 39 O 9/07
- OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 18 U 36/08
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung wegen Firmenfortführung gemäß ...
- BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 215/06
Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 07.02.2006 - 16 Sa 1421/05
Keine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB bei Erwerb vom Insolvenzverwalter
- LAG Düsseldorf, 07.02.2006 - 16 Sa 1421/05
- BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06
Handelsrecht - Fortführung eines Handelsgeschäfts
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 09.05.2006 - 19 U 157/05
Firmenidentität als maßgebliches Kriterium zur Firmenfortführung durch den ...
- OLG Hamm, 09.05.2006 - 19 U 157/05
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 729 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 75 (Haftung des Betriebsübernehmers)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 IV (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)