Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256)   
   2. Titel - Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251)   
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Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner dürfen ausgewiesen werden

1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

Rechtsprechung zu § 250 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 250 HGB

Querverweise

Auf § 250 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Bilanz
              § 268 (Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke)
              § 274a (Größenabhängige Erleichterungen)
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)

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