Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a) |
| 3. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 252 - 256) |
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
| 1. | Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. | |
| 2. | Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. | |
| 3. | Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. | |
| 4. | Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. | |
| 5. | Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. | |
| 6. | Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. |
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Hinweis der Redaktion:
Rechtsprechung zu § 252 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 72 Entscheidungen zu § 252 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 252 HGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 252 HGB
- § 252 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bilanzstichtag
Vorsichtsprinzip
Bilanzkontinuität
Bilanzidentität
Fortführungsprinzip
Imparitätsprinzip
Realisationsprinzip
Wertaufhellungsprinzip - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 252 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Ansatzvorschriften
- § 246 (Vollständigkeit. Verrechnungsverbot)
- Bewertungsvorschriften
- § 254 (Bildung von Bewertungseinheiten)
- Aufbewahrung und Vorlage
- § 256a (Währungsumrechnung)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
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